Rolls-Royce Archives
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From the Rolls-Royce experimental archive: a quarter of a million communications from Rolls-Royce, 1906 to 1960's. Documents from the Sir Henry Royce Memorial Foundation (SHRMF).
General delivery and warranty conditions for Maybach-Motorenbau G.m.b.H. of Friedrichshafen.

Identifier  ExFiles\Box 128\2\  scan0091
Date  5th March 1931 guessed
  
Allgemeine Liefer- und Garantiebedingungen
der
Maybach-Motorenbau G.{Mr Griffiths - Chief Accountant / Mr Gnapp} m.{Mr Moon / Mr Moore} b. H.{Arthur M. Hanbury - Head Complaints}, Friedrichshafen a.{Mr Adams} B.

1. Kaufpreis: Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Fabrik. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

2. Zahlungsbedingungen: Die Hälfte des Kaufpreises ist bei Erteilung des Auftrages, der Rest nach Fertigstellung bezw. vor Abgang der Ware in bar und franko ohne jeden Abzug zu entrichten. Alle Zahlungen sind nur an unser Stammhaus in Friedrichshafen a.{Mr Adams} B. zu leisten.
Eine Verzinsung von Anzahlungen erfolgt in keinem Fall. Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung berechtigt uns, ohne weitere Fristsetzung nach unserer Wahl Abnahme und Zahlung unter Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Reichsbank-Lombardsatz zu verlangen oder unter Einbehaltung der erhaltenen Anzahlungen vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, ebenso ein Abzug aus irgendwelchen Gr{George Ratcliffe}ünden an dem vereinbarten Kauf- oder Herstellungspreis.
Bis zur völligen Tilgung des vereinbarten Preises verbleibt uns das ausschließliche Eigentumsrecht an dem Lieferungsgegenstand und seinen sämtlichen Zubehörteilen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist untersagt.
Bei Sistierung von Aufträgen ist der vereinbarte Preis unter Abzug der Kosten für die von uns bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Liefergegenstände noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

3. Umfang der Lieferpflicht: Ein Auftrag gilt erst dann von uns angenommen, wenn er von unserem Stammhaus in Friedrichshafen schriftlich bestätigt ist. Die Lieferpflicht umfaßt nur die in dieser Bestätigung angegebenen Gegenstände und Arbeiten. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche, telegraphische oder telephonische Abreden zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Stammhauses. Entgegennahme und Weitergabe telephonischer oder telegraphischer Aufträge gehen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Einmal erteilte Aufträge sind unkündbar.
Bis zur Ablieferung der Liefergegenstände sind wir ohne weiteres berechtigt, Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Ist der Auftraggeber mit der Erteilung von Vorschriften und Wünschen für die Ausführung in Verzug, so sind wir berechtigt, die Ausführungsweise selbst zu bestimmen.
Abweichungen von der bestellten Ausführungsweise können wir eintreten lassen, wenn die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Materialien, Ausstattungsstücke oder Herstellungsvorrichtungen von uns nicht beschafft werden können.
Die in Drucksachen, Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Angaben über Abmessungen, Gewichte, Geschwindigkeiten, Leistungen, Betriebskosten usw. sind nur annähernd und unverbindlich.
Die Uebertragung des Liefervertrages auf einen Dritten ist nur mit unserer Genehmigung zulässig, auf jeden Fall behalten wir uns auch dem neuen Besteller gegenüber das volle Eigentumsrecht an dem Liefergegenstand bis zu seiner vollen Bezahlung vor.
Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellungen Zeichen oder Nummern gebrauchen, können hieraus besondere Rechte nicht abgeleitet werden.

4. Lieferfrist: Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der vertraglichen Anzahlung und nach Mitteilung der letzten Sonderwünsche bezüglich der Ausführung. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
Nachträglich vom Besteller gewünschte Ausführungsänderungen haben eine Unterbrechung der Lieferfrist zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.
Eine etwaige Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist bis zu 3 Monaten berechtigt den Besteller nicht zur Stellung einer Nachfrist gemäß § 326 BGB.
Unvorhergesehene Hindernisse, gleichviel ob sie in unserem Werk selbst oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, wie: Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Revolution, bürgerliche Unruhen, Ausschußwerden oder andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung irgendeines Arbeitsstückes, für die Industrie allgemeine Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Strom- und Kohlenmangel, Ausstände und Aussperrungen, Verzögerung bei der Beförderung, entbinden uns unter allen Umständen von der Einhaltung der oben genannten Verzugsfrist von drei Monaten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Lieferverzuges eintreten. In allen solchen Fällen wird die Lieferzeit angemessen verlängert, nachdem wir dem Besteller von den eingetretenen Hindernissen Mitteilung gemacht haben.
Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne dieser Bedingungen, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen uns unter Ausschluß irgendwelcher Ansprüche des Bestellers mit Ausnahme der auf zinslose Rückzahlung etwa geleisteten Anzahlungen ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Bedingungen sich so erheblich verändert haben, da{Bernard Day - Chassis Design}ß uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Ein Entschädigungsanspruch irgendwelcher Art des Bestellers bei verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung nach Ablehnung der Lieferung besteht nicht.
  
  


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